Der Hund im österreichischen Recht: Hundehaltung - Gesetzliche Mindestanforderungen


WUFF-Serie: Ihr Hund hat Recht!

Autor: WUFF-Redaktion / Ausgabe: 2007-04

Die WUFF-Tierrechtsexpertin Dr. Daniela Kuttner über die gesetzlichen Mindestanforderungen der Hundehaltung in Österreich.

Ein großes Herz für Hunde ist wichtig, aber jeder Hundefreund sollte jedenfalls auch die Mindestanforderungen an das Halten von Hunden kennen. Dies schon alleine, um das Bewusstsein dafür zu schärfen und Hundebesitzer, welche diesen Anforderungen nicht entsprechen, zum Wohl der Tiere darauf aufmerksam machen zu können. Die nachfolgende Aufzählung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Es handelt sich dabei lediglich um die gesetzlichen Mindestanforderungen! In den meisten Fällen wird es wesentlich mehr Aufwandes bedürfen, um einem Hund ein glückliches und erfülltes Leben zu gewähren!

Der Auslauf
Hunden muss mindestens einmal täglich, ihrem Bewegungsbedürfnis entsprechend, ausreichend Gelegenheit zum Auslauf gegeben werden. Sofern dem Hund zum Auslauf ein Maulkorb angelegt wird, ist darauf zu achten, dass der Maulkorb der Größe und Kopfform des Hundes angepasst und luftdurchlässig ist. Der Maulkorb muss dem Hund das Hecheln und die Wasseraufnahme ermöglichen. Hundesportausübung ist nur mit Hunden zulässig, die hierfür physiologisch und psychologisch geeignet sind. Durch die Sportausübung darf keine Beeinträchtigung des Gesundheitszustandes des Tieres erfolgen. Hunden, die vorwiegend in geschlossenen Räumen, also zum Beispiel in Wohnungen, gehalten werden, muss mehrmals täglich die Möglichkeit zu Kot- und Harnabsatz im Freien ermöglicht werden.

Der Sozialkontakt mit dem Menschen
Hunden muss mindestens zweimal täglich Sozialkontakt mit Menschen gewährt werden. Der Halter des Hundes hat zumindest dafür zu sorgen, dass dem Hund in seinem gewohnten Aufenthaltsbereich jederzeit Wasser in ausreichender Menge und Qualität zur Verfügung steht. Er hat den Hund mit geeignetem Futter in ausreichender Menge und Qualität zu versorgen. Der Hundehalter hat den Hund unter Berücksichtigung der Rasse regelmäßig zu pflegen und für seine Gesundheit Sorge zu tragen.

Besondere Bedürfnisse von Welpen
Welpen dürfen frühestens ab einem Alter von über acht Wochen vom Muttertier getrennt werden, außer die Trennung ist aus veterinärmedizinischen Gründen zum Schutz des Muttertieres oder zum Schutz der Welpen erforderlich.

Gruppenhaltung beim Halten mehrerer Hunde
Wer mehrere Hunde hält, hat sie grundsätzlich in der Gruppe zu halten. Von der Gruppenhaltung darf nur dann abgesehen werden, wenn es sich um unverträgliche Hunde handelt oder wenn dies aus veterinärmedizinischen Gründen erforderlich ist. Werden Hunde im Freien in Gruppen gehalten, so müssen die Hundehütten und Liegeplätze so dimensioniert und in so großer Zahl vorhanden sein, dass alle Tiere der Gruppe sie gleichzeitig konfliktfrei nützen können.

Mindestanforderungen an das Halten von Hunden im Freien
Ein Hund darf nur dann im Freien gehalten werden, wenn sichergestellt ist, dass das Tier auf Grund seiner Rasse, seines Alters und seines Gesundheitszustandes dazu befähigt ist und wenn dem Hund zuvor Gelegenheit gegeben wurde, sich an die Witterungsverhältnisse, die mit einer Haltung im Freien verbunden sind, anzupassen.

Hundehütte
Wer einen Hund im Freien hält, hat dafür zu sorgen, dass dem Hund eine Schutzhütte zur Verfügung steht. Diese muss zumindest den nachfolgenden Anforderungen entsprechen: Die Schutzhütte muss aus wärmedämmendem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass der Hund sich daran nicht verletzen und er trocken liegen kann. Sie muss einen der Wetterseite abgewandten Zugang haben, über eine für den Hund geeignete Unterlage verfügen und trocken und sauber gehalten werden. Die Größe der Schutzhütte muss so bemessen sein, dass der Hund sich darin verhaltensgerecht bewegen und hinlegen kann und – sofern die Schutzhütte nicht beheizbar sein sollte – den Innenraum mit seiner Körperwärme warm halten kann. Der Hundehalter ist neben dem Zur-Verfügung-Stellen einer Schutzhütte bei der Haltung von Hunden im Freien jedenfalls verpflichtet, außerhalb der Schutzhütte zusätzlich einen witterungsgeschützten, schattigen und wärmegedämmten Liegeplatz dem Hund zur Verfügung zu stellen. Der Hundehalter hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Der Kot ist täglich zu entfernen.

Anforderungen an die Haltung von Hunden in Räumen
Ein Hund darf nur in Räumen gehalten werden, bei denen der Einfall von natürlichem Tageslicht sichergestellt ist. Die Flächen der Öffnungen für das Tageslicht müssen bei der Haltung in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, grundsätzlich 12,5% der Bodenfläche betragen, außer dem Hund steht ständig ein Auslauf ins Freie zur Verfügung. Die Räume müssen grundsätzlich beheizt sein. Ein Hund darf in nicht beheizbaren Räumen nur gehalten werden, wenn diese mit einer Schutzhütte gemäß den Anforderungen an das Halten im Freien oder einem trockenen Liegeplatz, der ausreichend Schutz vor Zugluft und Kälte bietet, ausgestattet sind. Der Hundehalter hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten. Bei geringem Tageslichteinfall sind die Räume entsprechend dem natürlichen Tag-/Nachtrhythmus zusätzlich zu beleuchten. In den Räumen muss eine ausreichende Frischluftversorgung sichergestellt sein. Ein Hund darf in Räumen, die nach ihrer Zweckbestimmung nicht dem Aufenthalt von Menschen dienen, nur dann gehalten werden, wenn die benutzbare Bodenfläche den Anforderungen an die Zwingerhaltung entspricht.

Mindestanforderungen an die Zwingerhaltung
Zwingerhaltung erscheint grundsätzlich nicht mehr zeitgemäß. Hunden ist mindestens einmal täglich entsprechend ihrem Bewegungsbedürfnis die Möglichkeit zu geben, sich außerhalb des Zwingers zu bewegen. Jeder Zwinger muss über eine uneingeschränkt benutzbare Fläche von zumindest 15 m2 verfügen. In diese Fläche ist der Platzbedarf für die Hundehütte nicht eingerechnet. Für jeden weiteren Hund sowie für jede Hündin mit Welpen bis zu einem Alter von acht Wochen muss eine zusätzliche uneingeschränkt benutzbare Grundfläche von 5 m2 zur Verfügung stehen. Die Einfriedung des Zwingers muss so beschaffen sein, dass der Hund sie nicht zerstören, nicht überwinden und sich nicht daran verletzen kann. Einfriedungen müssen mindestens 1,8 m hoch sein und ausreichend tief im Boden verankert sein. An der Hauptwetterseite muss der Zwinger geschlossen ausgeführt sein. Die Zwingertüren sind an der Zwingerinnenseite mit einem Drehknauf auszustatten. Die Türen sind so auszuführen, dass sie nach innen aufschwingen. Der Zwinger muss ausreichend natürlich beleuchtet sein. Der Boden ist so auszuführen, dass Flüssigkeit abfließen kann. Trennvorrichtungen müssen so beschaffen sein, dass sich die Hunde nicht gegenseitig verletzen können. Mindestens eine Seite des Zwingers muss dem Hund freie Sicht nach außen ermöglichen. Außerhalb der Hundehütte muss eine Liegefläche aus wärmedämmendem Material bereitgestellt werden. Das Innere des Zwingers muss sauber, ungezieferfrei und trocken gehalten werden. In Zwingern sind bauliche Vorkehrungen derart zu treffen, dass für alle im Zwinger gehaltenen Hunde jederzeit schattige Plätze zur Verfügung stehen. In einem Zwinger dürfen bis zu einer Höhe, die der aufgerichtete Hund mit den Vorderpfoten im Sprung erreichen kann, keine stromführenden Vorrichtungen, mit denen der Hund in Berührung kommen kann, oder Vorrichtungen, die elektrische Impulse aussenden, angebracht sein. Der Hundehalter hat den Aufenthaltsbereich des Hundes sauber und ungezieferfrei zu halten.

Mehrere Hunde in Zwingerhaltung
Werden mehrere Hunde auf einem Grundstück einzeln in einem Zwinger gehalten, so sind die Zwinger so anzuordnen, dass die Hunde Sichtkontakt zu anderen Hunden haben. Bei unverträglichen Hunden ist Sichtkontakt untereinander zu verhindern. Anzuraten ist jedem Hundebesitzer, angesichts der Bedürfnisse seiner Hunde jeden Tag die Zwingerhaltung zu überprüfen und zu überdenken.

WUFF HINTERGRUND


Gesetzliche Grundlagen

Die angeführten „Mindestanforderungen" sind Inhalt der Anlage 1 der 2. Tierhaltungsverordnung (BGBl. II Nr. 486/2004).

Dabei handelt es sich um eine Verordnung des BM für Gesundheit und Frauen „über die Haltung von Wirbeltieren, die nicht unter die 1. Tierhaltungsverordnung fallen, und über Wildtiere, die besondere Anforderungen an die Haltung stellen, und über Wildtierarten, deren Haltung aus Gründen des Tierschutzes verboten ist." Die 2. Tierhaltungsverordnung soll das Tierschutzgesetz präzisieren. Es ist daher davon auszugehen, dass bei Übertritten die Bestimmungen des Tierschutzgesetzes nicht erfüllt sind und daher auch die Strafbestimmungen des Tierschutzgesetzes gelten.

Wo kann angezeigt werden?
Daher kann man sich an den in jedem Land nach § 41 Tierschutzgesetz gegenüber dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen bestellten Tierschutzombudsmann, der die Aufgabe hat, die Interessen des Tierschutzes zu vertreten, wenden oder direkt an die im Tierschutzgesetz vorgesehene Behörde, üblicherweise die Bezirksverwaltungsbehörde. Auch Sachverhaltsbekanntgaben (im Volksmund „Strafanzeigen" genannt) können bei der Polizei erstattet werden. Der Amtstierarzt wird gegebenenfalls von der Behörde oder Tierschutzorganisationen beigezogen werden, um das notwendige Fachwissen vor Ort zu haben.

WUFF STELLT VOR


Die Expertin

Die Rechtsanwaltskanzlei der Autorin Dr. Daniela Kuttner ist auf Tierrecht spezialisiert und überaus tierfreundlich. Tatkräftige moralische Unterstützung bietet der 8-jährige Hund der Verfasserin namens „Scotty"… Die Verfasserin ist auch Umweltmanagerin und Mediatorin.


• Dr. Daniela Kuttner, MAS
Stutterheimstr. 16–18, A-1150 Wien,
kanzlei@ra-kuttner.at www.ra-kuttner.at